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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Best Western Premier Castanea Resort Hotel
Inhaber: Rainer Adank
Scharnebecker Weg 25 _ 21365 Adendorf
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Eine von der anderen Vertragspartei (nachfolgend als Mieter bezeichnet) veranlasste und
vom Verwender (nachfolgend als Hotel bezeichnet) angenommene Zimmerbuchung begründet
den sogenannten Hotelaufnahmevertrag. Sollten zwischen dem Mieter und dem Hotel
neben und in Verbindung mit der Gewährung von Kost und Logis die Organisation eines
Freizeitprogrammes, beispielsweise durch den Besuch kultureller oder sportlicher
Veranstaltungen oder die Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder
vergleichbarer besonderer Angebote als entgeltliche Eigenleistungen verabredet sein, so
begründet dies einen sogenannten Pauschalreisevertrag.
A. Allgemeine Regelungen
§ 1. Geltung der Bedingungen
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Hotelaufnahme- und Pauschalreiseverträge,
die mit dem Best Western Premier Castanea Resort abgeschlossen
werden sowie für sämtliche anlässlich der Durchführung des Vertrages erbrachten
Leistungen in bzw. auf sämtlichen zum Hotel gehörenden Gebäuden oder
Freiflächen. Sofern dem Mieter Konferenz- und Banketträume zur Durchführung
von Veranstaltungen überlassen werden, gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen
des Hotels für Veranstaltungen. Soweit durch letztere keine besonderen
Regelung getroffen ist, gelten auch für die Überlassung von Konferenz- und
Banketträumen die in diesen AGB unter A. dargestellten Allgemeinen Regelungen.
2. Sämtliche Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Hotel und dem Mieter, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart
werden.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch
wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des
Mieters unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
§ 2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragspartner und Nutzung der Zimmer
1. Der Vertrag kommt nach Antrag des Mieters durch die Annahme des Hotels zustande.
Dem Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich anzunehmen. Bei einem
Antrag auf Reservierung von mehr als 10 Übernachtungseinheiten, also auch
bei einer Reservierung von mehr als 10 verschiedenen Zimmern für jeweils eine
Übernachtung, kommt der Vertrag nur bei schriftlicher Annahme des Hotels zustande.
Weicht die Bestätigung des Hotels vom Antrag des Mieters ab, so liegt
darin ein neues Vertragsangebot, an das das Hotel fünf Werktage gebunden ist,
sofern es nicht vorher durch das Hotel gegenüber dem Mieter widerrufen wird.
Angebote des Hotels sind frei und unverbindlich, sofern, beispielsweise bei Kontingentanfragen,
nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Hat ein Dritter für den Mieter bestellt, so haftet er gegenüber dem Hotel zusammen
mit dem Mieter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmebzw.
Pauschalreisevertrag. Hat der Mieter Leistungen und Auslagen
des Hotels an eine dritte Person veranlasst, so haftet er mit dieser insoweit,
ebenfalls als Gesamtschuldner. Der Mieter ist, wenn nicht etwas anderes vereinbart
ist, verpflichtet, vor Inanspruchnahme eines Zimmers die schriftliche unter
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dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehende Zustimmung des Hotels einzuholen,
sofern das oder die Zimmer von anderen Personen als ihm selbst zur Übernachtung
genutzt werden sollen. Für alle dem Hotel mittelbar oder unmittelbar wegen
Verletzung dieser Pflicht entstehenden Schäden, unabhängig davon, ob sie auf
ein Verhalten oder auf die Person des Übernachtenden selbst zurückzuführen
sind, ist auch der Mieter regresspflichtig.
3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung
zu anderen als Beherbergungszwecken ist nicht gestattet. Ausnahmsweise
erteilt das Hotel auf Anfrage eine schriftliche Zustimmung.
4. Sofern ein Mieter mehr als 10 Zimmereinheiten pro Tag bestellt, ist der Mieter
auch ohne Aufforderung durch das Hotel verpflichtet, diesem vierzehn Tage vor
Anreise eine verständliche Namensliste mit den Personen der Übernachtenden
zu übermitteln. Nachteiligkeiten, die sich aufgrund einer verspäteten oder ausbleibenden
Übermittlung der Namensliste oder einer Unrichtigkeit ergeben, können
gegenüber dem Hotel nicht geltend gemacht werden, insbesondere ist es
dem Mieter verwehrt, Schadensersatz- oder Minderungsansprüche wegen einer
anderen als von ihm beabsichtigten Zimmerverteilung geltend zu machen.
§ 3. Bereitstellung der Zimmer, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
1. Der Mieter erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder
Räumlichkeiten. Sollten bestimmte Zimmer in der Auftragsbestätigung zugesagt,
aber nicht verfügbar sein, so ist das Hotel berechtigt, dem Mieter gleichwertigen
Ersatz im Haus zur Verfügung zu stellen, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche
herleiten kann. Der Mieter hat zu diesem Zweck gegebenenfalls eine angemessene
Wartezeit in Kauf zu nehmen.
2. Sollte es dem Hotel, unabhängig von einer Vereinbarung über die Bereitstellung
bestimmter Zimmer, ausnahmsweise überhaupt unmöglich sein, dem Mieter die
zugesagte Zahl von Zimmern zur Verfügung zu stellen, so können die Leistungen
ganz oder teilweise auch durch ein räumlich nahe gelegenes Hotel gleicher
Kategorie erbracht werden, sofern die Zimmer von dem Mieter oder von dem
Übernachtenden aus beruflichen Gründen benötigt werden und sich das Hotel
schriftlich zur Übernahme der durch die räumliche Lage des ersatzweise leistenden
Hotels etwa entstehenden Mehrkosten wegen längerer Anfahrtswege zu geschäftlichen
Terminen des Mieters/Übernachtenden verpflichtet. Der Mieter ist
im Falle einer solchen Verpflichtung weder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
noch hat er über die Erstattung von Mehrkosten wegen längerer Wegstrecken
hinausgehende Ansprüche.
3. Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen
Preisliste des Hotels. Sind in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt
und liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4
Monate, so kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Preis angemessen,
maximal jedoch um 15% per annum erhöhen. Die Preise können vom Hotel in
vorstehend genanntem Umfang auch dann geändert werden, wenn der Mieter
nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des
Hotels oder der Aufenthaltsdauer wünscht und das Hotel schriftlich zustimmt. Erhöht sich der
Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten
Preise entsprechend; das Hotel ist berechtigt eine Mehrwertsteuererhöhung nach zu belasten.
4. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Eine Rechnung
gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger
zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug
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werden Verzugszinsen von 5%, bei Personen, die nicht
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, von 8% über dem aktuellen
Basiszinssatz berechnet, falls das Hotel keinen höheren Schaden nachweist.
Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten
Zahlung der Einzelrechnungen. Der Zahlungsverzug auch nur einer Rechnung
berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen einzustellen bzw.
von einer Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% abhängig zu machen. Das
Hotel entscheidet darüber ohne Ankündigung. Für jede Mahnung, gleichgültig,
ob verzugsbegründend oder nochmalig nach Verzugseintritt, wird eine
Mahngebühr von Euro 5 geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar
oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und
Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine ( Voucher ) von Reiseveranstaltern
werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein
Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet
wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist
ausgeschlossen.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Mieter eine Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des
Mieters zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine
können im Vertrag festgehalten werden.
6. Der Mieter kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen, wenn
seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt
dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen
des Mieters. Ansprüche und Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung
des Hotels abgetreten werden.
§ 4. Stornierung der reservierten Zimmer und Leistungen
1. Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindliche. Eine teilweise Stornierung
der reservierten Zimmer/Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen
und nur ausnahmsweise mit schriftlicher Zustimmung des Hotels möglich.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des
Mieters, der um Gesamtstornierung der reservierten Zimmer/Leistungen bittet,
beim Hotelaufnahmevertrag nicht um die tatsächlich ersparten Aufwendungen
des Hotels, sondern zur darüber hinausgehenden Besserstellung des Mieters
nach Maßgabe folgender Bedingungen:
a. Gesamtreservierung (Summe aller Übernachtungen im Reservierungszeitraum)
von bis zu 10 Übernachtungen:
a.a. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
spätestens bis 28 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums
beim Hotel eingeht, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters.
a.b. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
spätestens bis 15 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums
beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des
Mieters auf 15% des Wertes der bestellten Leistungen.
a.c. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
spätestens bis 8 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums
beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des
Mieters auf 30% des Wertes der bestellten Leistungen.
a.d. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
spätestens bis 3 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums
beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des
Mieters auf 60% des Wertes der bestellten Leistungen.
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a.e. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
erst später beim Hotel eingeht oder die reservierten Zimmer/
Leistungen ohne solche Erklärung nicht in Anspruch genommen
werden, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters auf
90% des Wertes der bestellten Leistungen.
b. Gesamtreservierung (Summe aller Übernachtungen im Reservierungszeitraum)
von mehr als 10 Übernachtungen:
b.a. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
spätestens bis 90 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums
beim Hotel eingeht, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters.
b.b. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
spätestens bis 45 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums
beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 50%
des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.
b.c. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
spätestens bis 30 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums
beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 70%
des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen;
b.d. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
spätestens bis 10 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums
beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 80%
des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.
b.e. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters
erst später beim Hotel eingeht oder die reservierten Zimmer/
Leistungen ohne solche Erklärung nicht in Anspruch genommen
werden, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 90% des
Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.
3. Für den Pauschalreisevertrag geltend in Abweichung zu Ziffer 2 folgende Bedingungen:
Eine Bitte um Stornierung der reservierten Zimmer/Leistungen lässt die Zahlungsverpflichtung
des Mieters beim Pauschalreisevertrag insgesamt
entfallen, sofern bei einer Reservierung von weniger als 10 Übernachtungs-
Einheiten die schriftliche Erklärung des Mieters mit der Bitte um Stornierung
bis 28 Tage vor Aufenthaltsbeginn beim Hotel eingeht. Bei späterem Eingang
der Bitte um Stornierung ist anders als beim Hotelaufnahmevertrag eine
Reduzierung der Zahlungspflicht des Mieters über die tatsächlich ersparten
Aufwendungen des Hotels hinaus auch bei Bestellung von weniger als 10
Übernachtungseinheiten im Rahmen eines Pauschalreisevertrages
ausgeschlossen. Bei einer Gesamtreservierung von 10 oder mehr
Übernachtungseinheiten gilt dieser Ausschluss generell. Nachfolgend § 4. 1.a.
und b. dieser AGB gelten für den Pauschalreisevertrag nicht.
4. Der Mieter ist für den rechtzeitigen Zugang der vorstehend unter § 4. 1. dieser
AGB beschriebenen Erklärungen beweispflichtig.
5. Sofern das Hotel das/die Zimmer im vereinbarten Leistungszeitraum anderweitig
vermieten kann, reduziert sich die nach Maßgabe § 4. 1. und 4.2. dieser AGB
fortbestehende geminderte Zahlungsverpflichtung des Mieters zusätzlich um
den Betrag, um den die Summe aus der fortbestehenden Zahlungsverpflichtung
und dem Entgelt aus der anderweitigen Vermietung den mit dem Mieter
vereinbarten Preis übersteigt. Von einer anderweitigen Vermietung, die vom
Hotel nicht grundlos abgelehnt werden darf, kann der Mieter jedoch maximal nur
insoweit profitieren, als dass seine Zahlungsverpflichtung insgesamt entfällt.
§ 5. Rücktritt des Hotels
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1. Das Hotel ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Deposit) nicht bis zum verabredeten
Datum auf dem Hotelkonto eingeht.
2. Das Hotel ist außerdem zum sofortigen Rücktritt berechtigt, sofern:
a. höhere Gewalt, Streik oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände
die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
b. Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B.
bezüglich der Person des Mieters, des Übernachtenden oder des Zwecks gebucht
werden;
c. der Name des Hotels oder angeschlossener Betriebsteile (z.B. Restaurant) in
Verbindung mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Einwilligung
des Hotels gebraucht wird;
d. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme
der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder
das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies
dem Verantwortungsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
3. Das Hotel hat den Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein berechtigter Vertragsrücktritt des Hotels begründet
keine Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.
Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihm entstandenen
Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle seines berechtigten
Rücktritts demgegenüber unberührt.
§ 6. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies
gilt sowohl für alle Ansprüche wegen vom Hotel zu vertretender Pflichtverletzungen
oder Umstände in Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Aushandeln,
dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages unabhängig von der Art der
vertraglichen Verpflichtung ( z.B. zeitweise Überlassung; Übereignung; Dienstleistung)
als auch im Hinblick auf deliktsrechtliche und alle sonstigen Ansprüche
aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, bei Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar
sind, um das Vertragsziel zu erreichen, sowie nach Produkthaftungsgesetz haftet
das Hotel jedoch auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
2. Soweit nach diesen Bestimmungen eine Haftung des Hotels besteht, ist diese
auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden beschränkt. Eine Haftung des Hotels
für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
3. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Hotels auf Euro 125.000 für
Personenschäden und auf Euro 5.000 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
4. Bezüglich der Haftung des Hotels für den Verlust oder die Beschädigung von
Besitztümern und Wertgegenständen des Mieters oder der mit Einverständnis
des Hotels übernachtenden Person, die dieser bzw. diese während der
Vertragsdauer in den Räumlichkeiten des Hotels hinterlässt, gilt die
nachstehende Regelung des § 8 dieser AGB.
5. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten
aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzten Unternehmen,
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ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.
6. Die Nutzung des Spa-Bereiches geschieht auf eigene Gefahr. Schäden, die der
Mieter aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution erleidet, werden in keinem
Fall erstattet. Ansonsten gelten die vorstehenden Regelungen.
7. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Hotels für bei Abschluss des
Vertrages vorhandene Mängel der überlassenen Zimmer ist ausgeschlossen.
8. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise
im Hotel anzuzeigen. Ansprüche des Mieters sind innerhalb von 14 Tagen nach
der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungserbringung gegenüber
dem Hotel schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
gehindert worden ist.
§ 7. Verjährung
Für alle Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Aushandeln,
dem Abschluss und der Durchführung diese Vertrages sowie im Hinblick
auf deliktsrechtliche und alle sonstigen Ansprüche des Mieters aus
gesetzlichen Schuldverhältnissen beträgt die Verjährung, soweit gesetzliche
Vorschriften nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, ein Jahr. Die
Verjährung beginnt, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend etwas
anderes vorschreiben, mit dem Kalendertage, an dem die Leistungserbringung
nach dem Vertrage beendet werden sollte.
§ 8. Eingebrachte Gegenstände
Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des Hotels,
in den technischen Einrichtungen oder in Konferenzräumen hinterlassen
werden, gelten nicht als eingebracht, wenn sie nicht ausdrücklich von einem erkennbar
berechtigten Mitarbeiter des Hotels in Obhut genommen werden. Für
nicht hinterlegte Wertgegenstände ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.
In Zimmern erstreckt sich eine Haftung nur auf diejenigen Gegenstände und
Materialien, die vom dem aus dem Vertrag Berechtigten eingebracht wurden.
Der Haftungsumfang des Hotels ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
für Beschädigungen oder Verlust eingebrachter Gegenstände und Materialien
auf maximal Euro 3.500, bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten auf Euro 800
beschränkt. Auch dieser Haftungsanspruch erlischt, wenn der Mieter nicht spätestens
am übernächsten Tag nach Erlangung der Kenntnis von Verlust, Zerstörung
oder Beschädigung dem Hotel schriftlich Anzeige erstattet.
§ 9. Stellplätze, Haftung
Soweit dem Mieter ein Stellplatz innerhalb der Hotelgarage oder auf einem
Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch
kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des
Hotels. Das Hotel haftet für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von
Kraftfahrzeugen nur bei eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln
oder solchem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 10. Sonstiges
1. Zurückgebliebene Sachen des Mieters/Übernachtenden werden nur auf Anfrage,
Risiko und Kosten des Mieters nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 12
Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr. Danach werden die
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Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro
übergeben.
2. Das Hotel ist bemüht, Weckaufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
auszuführen.
3. Zu Händen des Mieters/Übernachtenden bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen
werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandelt.
Das Hotel übernimmt die Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die
Nachsendung.
4. Jedwede Haftung des Hotels nach vorstehend Ziffer 1. bis 3. ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 11. Zimmerübergabe, Abreise, Veranstaltungsräume
1. Gebuchte Zimmer stehen dem Mieter/Übernachtenden ab 15.00 Uhr zur Verfügung.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das
Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass
der Mieter hieraus irgendwelche Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
2. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 12.00 Uhr geräumt sein. Danach
kann das Hotel über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die
zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 15.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung
stellen, ab 15.00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).
3. Reservierte Veranstaltungsräume stehen dem Mieter nur zu der vereinbarten
Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume über den
vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Hotels.
§ 12. Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilwirksamkeit
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr für sämtliche sich zwischen den
Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Lüneburg.
4. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, das Gleiche
gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen,
unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich
durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und
ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den
Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.
B. Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
I. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner besonderer
Leistungen im Rahmen der Durchführung eines Pauschalreisevertrages, die
nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Mieter keine Ansprüche geltend
machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
II. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Mieter nicht in
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Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes
nicht möglich.
III. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die der Mieter anlässlich der Inanspruchnahme
einer Sonderleistung erleidet, der Mieter wird insoweit auf die Durchsetzung
seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung
verwiesen.
Adendorf im Juni 2004